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Handels- & Gesellschaftsrecht – Übersicht

 

KG Berlin vom 12. September 2017 (Az.: 1 W 326)

Gesellschaftsvertrag einer GbR genügt nicht zum Nachweis der Vertretungsmacht vor dem Grundbuchamt

Das KG Berlin entschied, dass ein in notarieller Form geschlossener Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht ausreicht, um eine vereinbarte Vertretungsmacht vor dem Grundbuchamt gemäß § 29 I 1 GBO nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall hatten die vier Gesellschafter einer GbR vor mehreren Jahren in einem notariellen Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass jeweils zwei Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam vertreten können. Dies stellt eine zulässige Abweichung von der gesetzlichen Regelung der §§ 709 I, 714 BGB dar.

Diese Urkunde sei jedoch nicht geeignet, die Vertretungsmacht vor dem Grundbuchamt nachzuweisen, entschied das KG Berlin. Zur Begründung führte es an, dass ein förmlich geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht mit einer schriftlich erteilten Vollmacht vergleichbar sei und somit nicht analog § 172 BGB wie diese den Rechtsschein der Vertretungsmacht begründen könne. Denn anders als eine Vollmachtsurkunde sei der Gesellschaftsvertrag selbst bei Änderungen der Vertretungsmacht nicht zurückzugeben, weil er zumeist auch andere, noch geltende Regelungen enthalte. Zudem könne ein förmlicher Gesellschaftsvertrag jederzeit formlos geändert werden, was ebenfalls die Beweiskraft des notariellen Gesellschaftsvertrags gegenüber der Vollmachtsurkunde einschränkt.

Da der vorliegende Gesellschaftsvertrag auch bereits einige Jahre alt war, kam es nicht darauf an, ob für kürzlich geschlossene Gesellschaftsverträge etwas anderes gelten könnte.

Auch die Beachtung der Rechtsprechung des BGH zu Nachweiserleichterungen bei § 20 GBO gegenüber § 29 GBO führe nicht zu einem anderen Ergebnis, so die Berliner Richter. Diese Nachweiserleichterungen setzten nämlich gerade die gesetzliche geregelte Gesamtvertretung voraus.

Es bestand somit ein Eintragungshindernis, welches jedoch durch Genehmigung der Vertretung durch die Gesellschafter nach §§ 184, 185 II BGB rückwirkend aufgehoben werden konnte.


BSG vom 20. August 2015 (Az: B 12 KR 9/14 R)

Sozialrechtlicher Status von mitarbeiteten Gesellschaftern

Im vorliegenden Fall war die Klägerin Gesellschafterin einer GmbH und hielt Anteile in Höhe von 10 %. Weiterer Gesellschafter war der Ehemann. Dieser war zugleich alleiniger Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag enthielt das Erfordernis der Einstimmigkeit aller Gesellschafterbeschlüsse. Aufgrund eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages erhielt die Klägerin eine feste vorab vereinbarte monatliche Vergütung und es wurden typische Arbeitnehmerrechte eingeräumt.

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte mit Urteil vom 20.08.2015 die Entscheidung der Behörde, dass Sozialbeiträge für die Tätigkeit der Klägerin zu entrichten waren. Dienstaufsicht und Weisungsrecht über Ange­stellte einer GmbH seien grundsätzlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Auch familiäre Rücksichtnahmen führten nicht zu einem sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden besonderen Status.

OLG Koblenz vom 15. Juli 2014 (Az.: 3 U 1462/12)

Wann kann ein GbR-Gesellschafter ausgeschlossen werden?

Das OLG (Oberlandesgericht) Koblenz hat sich mit einer Frage beschäftigt, die häufig auftritt: Wie kann bei einer „zweigliedrigen“ Gesellschaft ein Gesellschafter ausgeschlossen werden? Eine „zweigliedrige“ Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht. Bei einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) ist eine „Ein-Mann-Gesellschaft“ nicht möglich ist. Es kann daher nicht lediglich eine Person Gesellschafter einer Personengesellschaft sein, im Gegensatz zu der GmbH. Soll daher bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, muss geklärt werden, was mit der „Gesellschaft“ passiert. Einen exemplarischen Fall behandelte das OLG Koblenz.

Im vorliegenden Fall gründete der Kläger mit einem anderen Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.  Dieser andere Gesellschafter fiel während des Verfahrens in Insolvenz, sodass das Gericht ihn als „Schuldner“ bezeichnete. Der Gesellschaftsvertrag der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) enthielt eine so genannte Fortsetzungsklausel. Danach sollte die Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter fortgeführt werden, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

Es kam zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Der Schuldner hat das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter erheblich zerrüttet, indem er den Kläger aus der Führung der Gesellschaft ausschloss, keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellte und aufgrund seiner eigenen Geschäftsführungstätigkeit zuließ, dass der Kläger von Gläubigern der GbR in Anspruch genommen worden ist.

Der Kläger kündigte fristlos das Gesellschaftsverhältnis mit dem Schuldner und erklärte die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft unter Ausschluss des Schuldners.Der Schuldner trat der Kündigung, dem Ausschluss sowie der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Kläger entgegen.

Der Kläger erhob daraufhin Feststellungsklage gegenüber dem Schuldner, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet war und er das Vermögen der Gesellschaft übernommen habe. Dem Schuldner stünde ein Abfindungsanspruch zu. Der Schuldner beantragte Klageabweisung. Nach Insolvenz übernahm der Insolvenzverwalter die Parteirolle des Schuldners.

Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG Koblenz wies zunächst darauf hin, dass bei einer zweigliedrigen GbR eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft nicht möglich sei. Einem Gesellschafter stehe aber die Möglichkeit offen, das Gesellschaftsverhältnis fristlos zu kündigen und gegenüber dem anderen Gesellschafter zu erklären, das Gesellschaftsvermögen zu übernehmen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag eine so genannte Fortsetzungsklausel enthalte, wonach das Gesellschaftsverhältnis bei Ausscheiden eines Gesellschafters, unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt werde.

Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine solche Fortsetzungsklausel. Der Kläger hat neben der fristlosen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses die Übernahme des Gesellschaftsvermögens erklärt.

Das OLG Koblenz bestätigte auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Handlungen des Schuldners einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen würden. Die fristlose Kündigung, verbunden mit der Übernahme des Gesellschaftsvermögens unter Ausschluss des anderen Gesellschafters, sei nur das äußerste Mittel. Es müsse ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Fortführung der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern ausschließe. Dieser wichtige Grund bestand in den eigenmächtigen Handlungen des Schuldners.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2014 (Az.: 3-05 O 08/14)

Personalabbau und Verschlankung des Vorstandes rechtfertigen keine Abberufung aus wichtigem Grund

Das Landgericht Frankfurt erklärte die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer großen Bank für nichtig. Das Vorstandsmitglied hatte gegen einen Aufsichtsratsbeschluss geklagt, mit dem seine ursprüngliche Bestellung als Vorstandsmitglied bis 31.05.2017 unter Verweis auf einen geplanten Personalabbau und einer Verschlankung des Vorstandes widerrufen worden war.

Gemäß § 84 Abs. 3 AktG (Aktiengesetz) ist der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Umstand, dass allgemein ein erheblicher Personalabbau innerhalb des Unternehmens und eine Verschlankung des Vorstandes erfolgen soll, rechtfertigt nicht die Abberufung aus wichtigem Grund.

Schleswig Holsteinisches OLG vom 21.12.2012 (Az: 1 U 105/1)

Bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen keine Mängelgewährleistung

Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass die Arbeiten des Handwerkers ohne „offizielle“ Rechnung erbracht werden (sog. Schwarzgeldabrede), so kann der Auftraggeber keine Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen, da der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) zur Nichtigkeit des vollständigen Werkvertrags (nach § 134 BGB) führt.

Februar 2012

Reform des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) schafft Alternative zur britischen LLP

Das deutsche Gesellschaftsrecht rüstet sich für den internationalen Wettbewerb und schafft mit der künftig möglichen „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartG mbH) eine Alternative insbesondere zur englischen Limited Liability Partnership (LLP). Die neue Gesellschaft bietet besondere Möglichkeiten, insbesondere für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater. Im Gegenzug zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt, der für eine aus Anwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mbH derzeit noch in Höhe einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio EUR vorgesehen ist. Für reine Steuerberaterpartnerschaften soll die Mindestversicherungssumme künftig auf 250.000 EUR begrenzt werden.